Die Ablehnung der Ausfüllung eines Fragebogens im Rahmen eines vom AMS zugeteilten Wiedereingliederungs- bzw Umschulungskurses kann im konkreten Fall nicht als Vereitelung des Kurserfolges qualifiziert werden und rechtfertigt daher nicht die Sperre des Arbeitslosengeldes bzw Notstandshilfebezuges.
VwGH 28.06.2006, 2005/08/0027