§ 82 lit e Fall 2 GewO
Der OGH erörtert, dass allenfalls auch bloße Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung einer selbständigen Gewerbetätigkeit nach der Beendigung des Arbeitsvertrages die Entlassung des Arbeitnehmers rechtfertigen können. Das Abwerben von Klienten des Arbeitgebers stellt aber keinen Entlassungsgrund dar, wenn dies während des aufrechten Beschäftigungsverhältnisses mit keinen Nachteilen für den Arbeitgeber verbunden ist.