§ 101 ArbVG
Der OGH erläutert, dass eine dauernde und für den Arbeitnehmer mit Nachteilen verbundene Zuordnung einer anderen Arbeitsstelle nur mit der Einwilligung des Betriebsrats erfolgen darf.
OGH 06.04.2005, 9 ObA 88/04p
§ 101 ArbVG
Der OGH erläutert, dass eine dauernde und für den Arbeitnehmer mit Nachteilen verbundene Zuordnung einer anderen Arbeitsstelle nur mit der Einwilligung des Betriebsrats erfolgen darf.
OGH 06.04.2005, 9 ObA 88/04p