§ 3 AVRAG; Art 1 RL 77/187/EWG idF RL 2001/23/EG
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Betriebsveräußerer und die nachträgliche Wiedereinstellungszusage des Erwerbers zu schlechteren Vertragskonditionen ist als Umgehung des § 3 AVRAG zu qualifizieren.