§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Der OGH nimmt zur Kündigung eines Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen Stellung und erläutert, dass der Arbeitgeber nicht die Arbeitszeit hoch qualifizierter Beschäftigter herabsetzen muss, um Arbeitsplätze für Teilzeitbeschäftigte zu schaffen.