Zusammenfassung: Der Autor nimmt Bezug auf die Rechtsänderungen, die im Zuge der Erlassung des BBG 2003 im Altersteilzeitrecht vorgenommen wurden und die Förderung der Altersteilzeit in voller Höhe nunmehr von der Anstellung einer Ersatzarbeitskraft abhängig machen. Der Verfasser prüft nun, unter welchen Voraussetzungen die günstigere Übergangsbestimmung des § 79 Abs 73 AlVG zugrundegelegt werden kann, wobei er die Auffassung vertritt, dass die "alten" Regelungen auch dann zur Anwendung gelangen sollten, wenn der Antrag auf Altersteilzeit beim AMS erst im Jahr 2004 einlangt.