§ 82 lit f GewO 1859
Der Arbeitnehmer muss einer einseitigen Abweichung des Arbeitgebers von einer schlüssigen Arbeitszeitvereinbarung nicht zustimmen.
OGH 25.06.2003, 9 ObA 76/03x
§ 82 lit f GewO 1859
Der Arbeitnehmer muss einer einseitigen Abweichung des Arbeitgebers von einer schlüssigen Arbeitszeitvereinbarung nicht zustimmen.
OGH 25.06.2003, 9 ObA 76/03x