§ 3 AVRAG
Der OGH erörtert, dass die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und gleichzeitige Ausbedingung der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu schlechteren Konditionen als Umgehung des § 3 Abs 1 AVRAG zu qualifizieren ist.