Der EuGH prüft, ob die Ausschließung eines Arbeitnehmers vom Schutzbereich des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes bei Nichteinforderung offener Gehaltsansprüche vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber durch einen Arbeitnehmer, der Gesellschaftsanteile, aber keinen Einfluss auf die Gesellschaftsführung besitzt, mit den Vorgaben der RL 80/987/EWG in Einklang zu bringen ist.