§ 215 ASVG
Geschiedenen Ehepartnern steht ein Pensionsanspruch im Ausmaß von 20 % der Bemessungsgrundlage zu.
OGH 07.10.2003, 10 ObS 180/03y
§ 215 ASVG
Geschiedenen Ehepartnern steht ein Pensionsanspruch im Ausmaß von 20 % der Bemessungsgrundlage zu.
OGH 07.10.2003, 10 ObS 180/03y