§ 19f Abs 2 AZG; § 15 ArbVG;
Der Autor bespricht eine Entscheidung des OGH, in der dieser darlegte, dass eine kollektivvertraglich normierte Verfallsfrist bei einer fehlenden zeitlichen Fixierung des Ausgleichszeitpunkts für Überstunden im Rahmen einer Zeitausgleichsvereinbarung auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Gang gesetzt werden kann.