§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG; § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der OGH erörtert, dass die in einem Sozialplan festgelegte Übereinkunft, wonach der Betriebsrat auf die Geltendmachung der Kündigungsanfechtung verzichtet, keine Rechtsgültigkeit erlangt. Weiters nimmt er zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit einer "nderungskündigung Stellung.