ܧ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG
Der OGH setzte sich mit der Ermittlung eines angemessenen, ortsüblichen Entgelts nach § 10 Abs 1 Satz AÜG auseinander. Er hält fest, daß vergleichbare Regelungen in Kollektivverträgen nicht auf den Grundlohn-Anspruch des ܧ 10 Abs 1 Satz 1 AÜG anwendbar sind.