§ 82 lit. d. GewO; § 27 Z 1 AngG
Der OGH hielt fest, daß die unrichtige Bezeichnung eines Kündigungsgrundes oder auch Entlassungsgrundes rechtlich nicht von Bedeutung im Hinblick auf die Kündigung bzw. Entlassung ist. Allein die Beweisbarkeit des behaupteten Verhaltens ist ausschlaggebend.
OGH 27.03.2002, 9 ObA 246/01v