Zusammenfassung: Der Autor weist darauf hin, dass die Nichtdurchführung des Auswahlverfahrnes zur Bestimmung einer Mitarbeitervorsorgekasse die Veranlagung durch die Gebietskrankenkasse zur Folge hat und prüft, ob Arbeitnehmer infolge der unterlassenen Veranlassung eines Auswahlverfahrens durch den Arbeitgeber Schadenersatzforderungen geltend machen können.