Zusammenfassung: In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 AVRAG in einem Dienstzettel auch der name und die Adresse der Mitarbeitervorsorgekasse vermerkt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG idF BGBl I Nr 100/2002
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Zusammenfassung: In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 AVRAG in einem Dienstzettel auch der name und die Adresse der Mitarbeitervorsorgekasse vermerkt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 2 AVRAG idF BGBl I Nr 100/2002
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