Zusammenfassung: Der Autor weist nach, dass durch die jahrelange betriebliche Übung bzw vorbehaltlosen Hinnahme von Arbeitsunterbrechungen zum Rauchen von Zigaretten in Ermangelung einer entgeltlichen Leistung kein Rechtsanspruch bzw gewohnheitsrecht auf die Einräumung von Rauchpausen abgeleitet werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 3 AZG; § 21 AZG