Zusammenfassung: Die Autorin hält fest, daß befristet beschäftigte Arbeitnehmer keinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf gleiches Entgelt wie Dauerbeschäftigte haben. Sie geht dabei auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen, auf die Schutzzwecke und den Anwendungsbereich der RL 1999/70/EG ein.
Rechtsgrundlagen: Art 1 RL 1999/70/EG ; Art 139 Abs 2 EGV; Art 137 EGV