Zusammenfassung: Das Zentralinspektorat nimmt zur Auslegung des "vergleichbaren Arbeitsraums", für den ebenfalls der Nichtraucherschutz zu beachten ist, Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 2 ASchG; § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG
Weiterführende Hinweise: Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats, 13.05.2002, GZ 461.204/17-III/3-02