Zusammenfassung: Sofern das Diebstahlsdelikt in Ermangelung eines Bereicherungsvorsatzes nicht verwirklicht wurde, ist die Beendigung des Lehrvertrags nicht gerechtfertigt; der Lehrling hat die Wahl zwischen der Geltendmachung des Bestandschutzes des BAG oder der Anspruchsrechte nach § 1162b ABGB.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs. 1 lit. A BAG; § 1162b ABGB