Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Vertragsbediensteten Stellung und führt aus, dass die einvernehmliche Beendigung einem vorzeitigen unberechtigten Austritt nicht gleichgestellt werden kann. Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 1162d ABGB ist daher für den Kostenersatzanspruch bezüglich der Ausbildungskosten nicht maßgeblich.
Rechtsgrundlagen: § 30 Abs. 1 Z 2 VBG; § 1162d ABGB