Zusammenfassung: Die Berufung auf die Anrechnungsregelung des § 1155 Abs. 1 ABGB während eines anhängigen Anfechtungsverfahrens aufgrund der unzulässigen Motivkündigung durch den Arbeitgeber begründet keinen Rechtsmissbrauch.
Rechtsgrundlagen: § 1155 Abs. 1 ABGB