Zusammenfassung: Der OGH nimmt zur Anwendbarkeit des Mindestlohntarif für Haushaltsangestellte und zur Feststellung des typischen Tätigkeitsbereichs einer Hausangestellten Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 1 HGHAngG, Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für das Bundesland Steiermark