Zusammenfassung: Auch der Urlaubsantritt während der Kündigungsfrist setzt eine Urlaubsvereinbarung voraus; es besteht also keine einseitige Gestaltungsbefugnis. Der Ablauf kollektivvertraglicher Präklusivfristen muss einredeweise geltend gemacht werden und wird nicht amtswegig geprüft.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 1 1 UrlG