Zusammenfassung: Bei teilweiser Zugrundelegungen der Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages kommt die Ausschließung einzelner Bestimmungen nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: ܧ 10 AÜG; § 2 Abs. 1 BUAG
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Zusammenfassung: Bei teilweiser Zugrundelegungen der Regelungen des Beschäftiger-Kollektivvertrages kommt die Ausschließung einzelner Bestimmungen nicht in Betracht.
Rechtsgrundlagen: ܧ 10 AÜG; § 2 Abs. 1 BUAG
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