Zusammenfassung: Die Autoren beschreiben den Geltungsbereich des § 73 Abs. 1a ASVG, der im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2001 modifiziert wurde und vorsieht, dass auch für Zusatzpensionen Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Besonderes Augenmerk legen sie dabei auf die Frage der Beurteilung der Haftungspflicht der Unternehmen, wobei die Verfasser die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheids bejahen.