§ 8 Abs. 3 ArblG; § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d ArblG
Der VwGH nimmt zur verpflichtenden Übermittlung von Abschriften, Kopien etc an das Arbeitsinspektorat Stellung und erläutert, dass der Erfüllungsort dieser Verpflichtung am Sitz der Behörde, die die Übermittlung anordnet, liegt.
VwGH 23.11.2001, 99/02/0369-5