Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Anwendungsbereich des § 2a AVRAG auseinander, der durch das Kapitalmarktoffensive-Gesetz in das AVRAG eingegliedert wurde und der eine Nichtberücksichtigung von Unternehmensbeteiligungen und Aktienoptionsrechten bei der Bemessung der Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsansprüche vorsieht. Weiss veranschaulicht die deutliche Abwendung vom Verbot zur Festlegung so genannter "Anwesenheitsprämien", die mit dieser Regelung zum Ausdruck gebracht wurde, verweist aber darauf, dass diese Bestimmung durch günstigere Regelungen in Arbeitsverträgen oder Kollektivverträgen verdrängt wird.