Zusammenfassung: Höfle verweist auf eine Verordnung des BMwA, in der konkretisiert wird, dass die Ausschließung ausländischer Au-pair-Kräfte aus dem Ausländerbeschäftigungsrecht die Geltendmachung einer Meldung durch die Gastfamilie beim zuständigen AMS voraussetzt.
Rechtsgrundlagen: VO, BGBl II Nr. 124/2001