Zusammenfassung: Der Autor informiert darüber, dass die zulässige Probezeit von Lehrlingen durch eine Novellierung des Berufsausbildungsgesetzes auf drei Monate verlängert wurde und weist nach, dass bei Abweichungen zwischen dem Kollektivvertrag und den gesetzlichen Vorgaben die Bestimmung des BAG vorrangig zugrunde zu legen ist.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 BAG, BGBl I Nr. 83/2000; § 1158 Abs 2 ABGB; § 15 Abs 2 BAG