Zusammenfassung: Höfle informiert über zwei Erkenntnisse des VfGH, in denen dieser die Verfassungskonformität der Dienstgeberbeitragspflicht und der Kommunalsteuerpflicht bezüglich der Bezüge wesentlich beteiligter gesellschafter-Geschäftsführer bejahte und verweist auf eine Stellungnahme des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, in der diese eine nähere Konkretisierung des Kriteriums des unternehmerischen Risikos und der Integration in den betrieblichen Organismus des Arbeitgebers forderte.