§ 23 Abs 2 Z 4 KVI
Die Abhängigmachung einer rechtswirksamen Kündigung von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens in einer kollektivvertraglichen Bestimmung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Auflösungserklärung vom Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die gerichtliche Prüfung des Disziplinarerkenntnisses muss aber gewährleistet werden.