§ 3 Abs 1 MSchG; § 15e Abs 2 MSchG
Das Vorliegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG schließt die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs aus. Zeiträume mit Beschäftigungsverboten sind bei der Beurteilung der zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen der Abfertigung einzubeziehen.