§ 1152 ABGB; § 863 ABGB
Ein rechtswidriges Verhalten eines Organ des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers kann zwar an sich nicht die Begründung einer betrieblichen Übung zur Folge haben, im Fall eines betriebsübergangsbedingten Dienstgeberwechsels dürfen die Arbeitnehmer aber berechtigterweise auf die langjährige Übung (im konkreten Fall regelmäßige Mehrvergütungen in der Vorweihnachtszeit) vertrauen.