§ 15 Abs 1 Z 5 AlVG
Die "überwiegende Inanspruchnahme" durch ein Universitätsstudium wird nicht durch die bloße Vorlage der Inskriptionsbestätigung nachgewiesen, sondern setzt ein ernsthaftes Betreiben des Studiums voraus.
VwGH 17.11.1999, 99/08/0144