§ 50 Abs 1 AlVG
Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung muss die Aufnahme jedes, selbst des vermeintlich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dem AMS angezeigt werden.
VwGH 20.10.1999, 97/08/0522
§ 50 Abs 1 AlVG
Bei Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung muss die Aufnahme jedes, selbst des vermeintlich geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses dem AMS angezeigt werden.
VwGH 20.10.1999, 97/08/0522