§ 867 ABGB; § 25 GehG; § 36 VBG
Soweit man deren Zulässigkeit mangels Rechtsgrundlage nicht überhaupt verneint, erfordert eine privatrechtliche Gehaltsvereinbarung zwischen einem Beamten und den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zumindest die Einwilligung des zuständigen Bundesministeriums.