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§ 4 Abs 4 UrlG oder ein "bisschen schwanger"

Arbeitsrecht - SozialrechtAufsatzGottfried KornASoK 2000, 131 - 134 Heft 4 v. 1.4.2000

Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des ASG Wien zum Anlass, um die Frage zu behandeln, ob die in § 4 Abs 4 UrlG normierte Frist als materiell- oder verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren ist. Resümierend vertritt der Verfasser die Ansicht, dass die Frist eine materiellrechtliche Fristsetzung darstellt, die keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegen kann.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 UrlG; § 89 GOG; § 126 ZPO

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