Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine Entscheidung des ASG Wien zum Anlass, um die Frage zu behandeln, ob die in § 4 Abs 4 UrlG normierte Frist als materiell- oder verfahrensrechtliche Frist zu qualifizieren ist. Resümierend vertritt der Verfasser die Ansicht, dass die Frist eine materiellrechtliche Fristsetzung darstellt, die keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 4 UrlG; § 89 GOG; § 126 ZPO