§ 27 Z 1 AngG
Der OGH erörtert, dass die Androhung der Entlassung sowie die Aufforderung zur Selbstkündigung unter Einräumung einer dreitägigen Überlegungsfrist weder als konkludenter Verzicht auf das Entlassungsfrist noch als Indiz für die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung qualifiziert werden kann. Weiters prüft er, ob bestimmte, im konkreten Fall angeführte Fehlleistungen einer Kassieren deren Entlassung rechtfertigen.