AngG: § 12
OLG Wien 28. 11. 2024, 9 Ra 78/24t
Gemäß § 12 AngG gebührt einem Angestellten eine angemessene Entschädigung, wenn er vom Dienstgeber vertragswidrig gehindert wird, Provisionen oder Taggelder (Diäten) in dem vereinbarten oder in dem nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwartenden Umfang zu verdienen. Die Bestimmung beinhaltet eine spezielle Schadenersatznorm und setzt ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus, das mit der zwischen ihm und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarung im Widerspruch steht. Als Vertragswidrigkeit kommen ua provisionsdienstschädliche Einwirkungen des Arbeitgebers auf die vertraglich vorgesehene Vermittlungstätigkeit in Betracht, zB durch Übertragung sonstiger Dienstleistungen, vorzeitige Rückberufung von einer Geschäftsreise ohne ausreichenden Grund, vertragswidrige Beschränkung des zugewiesenen Tätigkeitsbereiches etc.

