ASVG: § 252 Abs 2 Z 3, § 260
OGH 21. 11. 2023, 10 ObS 95/23b
Der Kläger ist seit seiner frühesten Kindheit infolge einer schweren Netzhautveränderung durch Frühgeburt auf beiden Augen blind, das Bundessozialamt stellte den Grad der Behinderung mit 100 % fest. Mit der Begründung, er sei aufgrund seiner hochgradigen Sehbehinderung nie erwerbsfähig gewesen und erfülle daher die Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 Z 3 ASVG, begehrte der Kläger nach dem Tod seiner Mutter die Gewährung einer Waisenpension. Die Vorinstanzen wiesen die Klage übereinstimmend ab, der OGH bestätigte nun diese Entscheidung:

