LSD-BG: § 21 Abs 3, § 26
VwGH 15. 1. 2024, Ra 2023/11/0047
Der Umstand, dass mit einem ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, das Arbeitnehmer an ein inländisches Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen hat, vereinbart wurde, dass dieses Überlassungsunternehmen für die Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG Sorge zu tragen habe, ändert nichts an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des inländischen Beschäftigerbetriebes für Verstöße gegen das LSD-BG. Gemäß dem unmissverständlichen Einleitungssatz des § 21 Abs 3 LSD-BG hat der Beschäftiger die entsprechenden Unterlagen bereitzuhalten oder (ua) dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen (vgl auch § 26 Abs 2 LSD-BG, der damit korrespondierend die diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschäftigers regelt).

