EStG: § 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BFG 23. 6. 2020, RV/7103952/2019
Der Beschwerdeführer ist als Maschinenschlosser nichtselbstständig tätig. Im Herbst 2018 begann er eine berufsbegleitende 4 Semester dauernde Ausbildung zum Werkmeister Maschinenbau an der Technisch-Gewerblichen Abendschule des BFI und machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2018 in diesem Zusammenhang diverse Aufwendungen für Arbeitsmittel, ua für ein Tablet und einen Laptop, als Werbungskosten geltend.