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Invaliditätspension: Vom Alter abhängige unterschiedliche Dauer der Wartezeit nicht verfassungswidrig

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6726/15/2020 Heft 6726 v. 26.11.2020

ASVG: § 236

OGH 1. 9. 2020, 10 ObS 100/20h

Nach § 236 Abs 1 Z 1 ASVG ist die Wartezeit für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension, Berufsunfähigkeitspension) sowie aus dem Versicherungsfall des Todes bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres bei Vorliegen von 60 Versicherungsmonaten erfüllt. Wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten ("wachsende Wartezeit"). Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten muss gemäß § 236 Abs 2 ASVG innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten.

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