ASVG: § 296 Abs 5
Über den Antrag einer pensionsberechtigten Person auf eine (nachträgliche) Leistung an Ausgleichszulage infolge eines - über Antrag oder amtswegig durchgeführten - Jahresausgleichs gemäß § 296 Abs 5 bis 7 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger einen Bescheid zu erlassen, der in der Folge beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.