AuslBG: § 3, § 28
VwGH 21. 4. 2020, Ra 2020/09/0007
Der Umstand, dass dem stellvertretenden Obmann eines Fußballvereins bei der Anmeldung von kroatischen, bosnischen bzw brasilianischen Spielern beim Fußballverband nicht mitgeteilt wurde, dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG notwendig sei, kann kein mangelndes Verschulden des Obmannes an der Beschäftigung der ausländischen Fußballer ohne der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen oder Bestätigung begründen.