GSVG: § 2 Abs 1 Z 4, § 25 Abs 1
VwGH 27. 1. 2020, Ra 2019/08/0120
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Revisionswerber vom 1. 1. bis 31. 12. 2009 gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Zwar habe der Revisionswerber seine Berufsbefugnis als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit 31. 8. 2008 ruhend gemeldet. Im Jahr 2009 sei er aber als gerichtlich beeideter Buchsachverständiger selbstständig erwerbstätig gewesen und habe steuerlich Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 12. 11. 2014 weise Einkünfte aus selbstständiger Arbeit von € 55.217,24 aus. In diesen Einkünften seien auch Einnahmen enthalten, die der Revisionswerber für Leistungen vor seinem mit 1. 9. 2008 erfolgten Pensionsantritt (insbesondere für die Erstattung gerichtlicher Sachverständigengutachten) erhalten habe (laut Revisionsvorbringen € 40.247,-). Für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG komme es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammten, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet worden seien. Für die zeitliche Abgrenzung der Pflichtversicherung seien nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Hinsichtlich der Art und Höhe der Einkünfte des Revisionswerbers im Jahr 2009 sei die belangte Behörde an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden.