GlBG: § 17 Abs 1 iVm 26 Abs 7
Wird ein Arbeitnehmer gekündigt, nachdem er bereits das Regelpensionsalter erreicht hat, so stellt die Kündigung keine Diskriminierung aufgrund des Alters dar (auch wenn die konkrete Stelle nicht nachbesetzt wird). In diesem Fall bedarf es auch nicht der Prüfung eines konkreten Gesamtkonzepts, aus dem sich gerade das Erfordernis der Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers ableiten lässt.