EStG: § 34 Abs 6
BFG 1. 10. 2020, RV/5101412/2019
Benötigt ein Dialysepatient, bei dem täglich eine Bauchfelldialyse durchgeführt werden muss, aufgrund erforderlicher Positionsveränderungen bzw Umlagerungen ein elektrisch verstellbares Bett und wird ein solches zusätzlich zum nach wie vor im gemeinsamen Schlafzimmer der Familie bestehenden Ehebett angeschafft und in einem eigens für die Dialyse eingerichteten Zimmer (Behandlungsraum) aufgestellt, stellt der elektrisch verstellbarer Lattenrost für ein Einzelbett eine behindertenspezifische Vorrichtung und somit eine außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes dar.