KBGG: § 24c
OGH 26. 5. 2020, 10 ObS 15/20h
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur, sofern die zweite bis fünfte Untersuchung des Kindes nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats vorgenommen und spätestens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden, es sei denn, die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen unterbleibt nur aus Gründen, die nicht von den Eltern zu vertreten sind (§ 24c Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 Z 1 KBGG).